Jetzt ist es amtlich: Mit dem Start des neuen Jahres gilt auch die neue Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Schon mit dem Kabinettsentwurf Ende des letzten Jahres war es nur noch eine Frage der Zeit, ob und wann das sogenannte EEG 2021 in Kraft tritt. Nun ist es also soweit. Für Betreiber von Biogasanlagen bedeutet das entscheidende Veränderungen und das gleich in mehreren Bereichen.

Welche das sind und was Sie als Anlagenbetreiber unbedingt wissen sollten, weil es Sie direkt betrifft, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Kurz zusammengefasst: Diese Inhalte regelt das EEG 2021

Das EEG 2021 definiert alle Ziele für den Anteil erneuerbarer Energien am gesamten deutschen Stromverbrauch. Dabei richtet es seinen Fokus auf sämtliche Forderungen, die bis zu den Jahren 2030 und 2050 umgesetzt sein sollen. Außerdem beschreibt das EEG 2021 alle möglichen Ausbaupfade erneuerbarer Energiekonzepte. Bevor das Gesetz zum Jahreswechsel in Kraft treten konnte, musste es eine erfolgreiche Ressortabstimmung erhalten. Ende September war der Kabinettsbeschluss gefallen und Mitte Dezember wurde das Gesetz offiziell verabschiedet. Und so startet das neue Jahr mit dem neuen EEG 2021.

Die 7 wichtigsten Punkte des EEG 2021, die Sie als Anlagenbetreiber direkt betreffen

Für die Biogasbranche bedeuten die Neuerungen des EEG 2021 einige Veränderungen, die es ab sofort zu beachten gilt. Was genau Sie als Anlagenbetreiber wissen sollten, zeigt Ihnen die folgende Auflistung.

1. Die Erhöhung des Ausschreibungsvolumens

Während das EEG 2017 die Ausschreibungsvolumina nur bis Ende des Jahres 2022 festgelegt hatte, definiert das EEG 2021 diese bis zum Jahr 2028. Zudem geht mit dem EEG 2021 eine deutliche Erhöhung der Ausschreibungsvolumina. Und zwar von 200 MW/a (EEG 2017) auf 600 MW/Jahr für das reguläre Segment sowie auf 150 MW/Jahr für hochflexible Biomethan-BHKW in der Südregion (EEG 2021).

Besondere Vorteile verschafft das EEG 2021 auch den Anlagenbetreibern aus dem Süden Deutschlands. Denn wer seine Biomasseanlage in der Südregion betreibt oder besitzt, kann dank der Neuerungen des EEG 2021 von der sogenannten „Südquote“ profitieren. Für das reguläre Ausschreibungssegment der Biomasseanlagen soll es nämlich ab dem Jahr 2022 eine Südquote von 50 Prozent der ausgeschriebenen Leistung geben. Ziel ist, eine verbesserte regionale Steuerung sowie eine erleichterte Integration in das Stromversorgungssystem zu erreichen.

Hinzu kommt, dass es im Süden – wie oben erwähnt – ein Sondersegment für hochflexible Biomethan-BHKW von weiteren 150 MW/Jahr mit 19 ct/kWh bei maximal 1.314 Betriebsstunden pro Jahr geben soll (15 Prozent erzeugte Strommenge der Bemessungsleistung). Ziel ist es, auf diese Weise den Netzengpass in der Mitte Deutschlands zu reduzieren und gleichzeitig die flexible Stromerzeugung in Süddeutschland zu fördern.

Bei unterdeckten Ausschreibungen wird das Zuschlagsvolumen jedoch reduziert. Damit soll sichergestellt werden, dass bei jeder Ausschreibungsrunde ein Wettbewerb zwischen den Bietern entsteht. Wird bei einer Ausschreibung weniger Leistung geboten als ausgeschrieben wurde, werden die Gebote in Neu- bzw. Bestandanlage aufgeteilt und es erhalten unabhängig vom Ausschreibungsvolumen nur 80 Prozent der Neuanlagen und 80 Prozent der Bestandsanlagen einen Zuschlag. Nicht-bezuschlagte Volumina werden ins dritte Folgejahr übertragen.

2. Die Erhöhung der Vergütung

Zudem sorgt das EEG 2021 für eine Erhöhung der Gebothöchstwerte für Neu- und Bestandsanlagen sowie für Biomethananlagen von jeweils 2 ct/kWh. Damit gelten ab 2021 folgende Höchstwerte: 16,4 ct/kWh für Neuanlagen, 18,4 ct/kWh für Bestandsanlagen sowie 19 ct/kWh für Biomethananlagen.

3. Die Abschaffung des Flexdeckels

Durch die Neuerung des EEG 2021 gibt es für Bestandsanlagen, die erstmals zusätzlich installierte Leistungen zur Flexprämie anmelden, keinen Flexdeckel mehr. In diesem Zusammenhang legt die Gesetzesnovellierung fest, dass Anlagenbetreiber solange einen Anspruch auf die Flexprämie haben, wie die erste Vergütungsperiode des EEG läuft bzw. bis zehn Jahre nach der ersten Meldung beim Netzbetreiber. Die notwendige Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das entsprechende BHKW mit mindestens 1.000 Betriebsstunden pro Jahr im Einsatz ist (siehe nachfolgend „Qualitätskriterium“).

4. Das „Qualitätskriterium“

Das EEG 2021 führt zudem ein sogenanntes Qualitätskriterium für den Zahlungsanspruch der Flexibilität ein (Flexprämie und Flexzuschlag). Damit müssen Biogasanlagen, die über mehr als ein BHKW verfügen, an mindestens 4.000 Viertelstunden pro Jahr mindestens 85 Prozent ihrer installierten Leistung abrufen. Haben Anlagen im Segment für hochflexible Biomethan-Anlagen einen Zuschlag erhalten, so müssen sie diese Leistung an mindestens 2.000 Viertelstunden pro Jahr abrufen.

Alle neuen Anforderungen des EEG 2021 gelten auch für sämtliche Neu- und Bestandsanlagen, die schon vor 2021 einen Flexibilitätszuschlag erhalten haben und diesen erstmal nach dem 31.12.2020 in Anspruch nehmen.

5. Die Erhöhung des Flexzuschlags

Mit dem EEG 2021 steigt der Flexibilitätszuschlag für Neuanlagen von 40 €/kW auf 65 €/kW. Diese Erhöhung gilt auch für Neu- und Bestandsanlagen, die schon vor 2021 einen Zuschlag erhalten haben und diesen erstmals nach dem 31.12.2020 in Anspruch nehmen. Ziel dieser Erhöhung ist es, die Position hochflexibler Anlagen in der Ausschreibung zu verbessern.

Das klingt nun erst einmal recht erfreulich – doch leider kommt mit dem EEG 2021 gleich ein Dämpfer hinzu:

6. Die Einführung des §50a Absatz 1 Satz 2

Mit dem EEG 2021 gilt auch die Reduzierung bei vorheriger Inanspruchnahme der Flexprämie. Wechselt eine Bestandsanlage nämlich in den zweiten Vergütungszeitraum, wird die Erhöhung des Flexibilitätszuschlags eingeschränkt. Denn dieser soll laut EEG 2021 nicht für Leistungen gezahlt werden, die bereits im ersten Vergütungszeitraum einen Zuschlag erhalten haben. Diese Reduzierung gilt auch für Neu- und Bestandsanlagen, die schon vor 2021 einen Zuschlag erhalten haben und diesen erstmals nach dem 31.12.2020 in Anspruch nehmen.

7. Die Verschärfung des „Maisdeckels“

Eine weitere Neuerung durch das EEG 2021 ist eine Verschärfung der Anforderungen an die Einsatzstoffe einer Biogasanlage. Somit gilt ab sofort eine stärkere Begrenzung des Einsatzes von Mais und Getreidekorn – der sogenannte „Maisdeckel“. Neu bezuschlagte Anlagen dürfen damit jährlich nur noch maximal 40 Masseprozent an Mais und Getreidekorn einsetzen.

Diese Änderungen ergeben sich daraus für das KWK-Gesetz

Was oft kaum in der breiten Masse diskutiert wird ist, dass der Gesetzesbeschluss auch weitere Gesetzesänderungen beinhaltet, welche über das EEG hinausgehen. Mit Inkrafttreten des EEG 2021 ergeben sich auch wichtige (und gravierende) Änderungen im KWK-Gesetz (KWKG).

So erhält dieses nur eine Genehmigung bis 2026 und nicht – wie bereits im Sommer 2020 mit der kleinen KWKG-Novelle in Kraft getreten – bis 2029.

Außerdem gelten die festen Fördersätze des KWKG nicht mehr für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 1.000 kW, sondern nur noch bis 500 kW. Das heißt auch, dass nun das Volumen der Leistungsklasse 500 kW bis 1 MW in das Ausschreibungsvolumen fällt, ohne dass dieses Volumen (150 MW/Jahr) erhöht wird. Gemäß der Zulassungsdaten von KWK-Anlagen des BAFA waren das rund 28 MW im Jahr 2018 und 35 MW in 2019.

Verringerung oder Streichung von Boni

Auch auf das Boni-System des KWKG im Leistungsbereich über 1 MW elektrische Leistung hat das EEG 2021 Auswirkungen. Dieses wurde ebenfalls erst im Sommer 2020 in der kleinen KWKG-Novelle mit aufgenommen und nun doch wieder nahezu komplett abgeschafft.

  • Der Kohleersatz-Bonus fällt nun deutlich geringer aus.
  • Der „Süd-Bonus“ entfällt vollständig.
  • Den Power-to-heat-Bonus sollen alle Betreiber von KWK-Anlagen in Anspruch nehmen dürfen. Dieser wird aber voraussichtlich erst ab dem Jahr 2024 gelten.
  • Der Bonus für erneuerbare Wärmeerzeuger kann erst ab 10 MW KWK-Leistung in Anspruch genommen werden (vorher 1 MW).

Durch den § 61c fällt dazu noch die verringerte EEG-Umlage bei hocheffizienten KWK-Anlagen von 1-10 MW bei über 3.500 Vollbenutzungsstunden weg. Dies bedeutet eine deutliche Verschlechterung der Wirtschaftlichkeit für diese Anlagen.

Fazit: Das neue EEG bringt einiges an Änderungen mit sich

Mit dem neuen Jahr und dem neuen EEG 2021 kommt kurz gesagt viel auf Anlagenbetreiber zu. Informieren Sie sich deshalb ausführlich, was nun für Ihre Anlage gilt und welche Änderungen Sie betreffen!