Die Stromerzeugung aus KWK-Anlagen ist in den vergangenen 15 Jahren kontinuierlich gestiegen. Der Zuwachs ist auch auf den verstärkten Ausbau von Biogasanlagen zurückzuführen. So hat sich die Zahl der Biogasanlagen in Deutschland seit 2002 mehr als vervierfacht von 1600 auf über 9200. Auch die gesamte installierte elektrische Leistung hat sich von knapp 400 MW auf 4.237 MW erhöht. Im Jahr 2016 sind 205 neue Biogasanlagen ans Netz gegangen, zusammen mit den flexibilisierten Bestandsanlagen bedeutete das für die Biogasbranche einen Zubau von 219 MW.

Gerade vor dem Hintergrund, dass die Bundesregierung die bis 2020 selbst gesteckten Klimaziele wohl weit verfehlen wird, sollten Landwirte weiter auf Biogasanlagen setzen – schließlich vermeiden diese jährlich Co2-Emissionen in Höhe von 20 Millionen Tonnen.

Bund und Länder fördern Installation und Überbauung eines BHKWs mit zinsgünstigen Krediten, einmaligen Zuschüssen und weiteren Finanzierungshilfen. Zusätzlich wird der erzeugte Strom vergütet. Hier ein Überblick, welche Zuschüsse Sie aktuell für Ihre überbaute Biogasanlage vom ersten Schritt der Planung bis zum laufenden Betrieb erhalten.

Zuschüsse für Energieeffizienzberatung

Bevor Sie mit dem Projekt „Flexibilisierung“ starten, sollten Sie die Möglichkeit einer Energieeffizienzberatung in Anspruch nehmen. Diese kann über das „Bundesprogramm zur Förderung von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz in der Landwirtschaft und im Gartenbau“ gefördert werden. Eine solche Flexanalyse, besser noch ein Komplettkonzept für die nächsten Jahre, ist tatsächlich dringend empfehlenswert, da in Zukunft doch so einige Veränderungen auf Anlagenbetreiber zukommen und auch viele Fragen im Raum stehen, die es gilt möglichst vorausschauend zu beantworten, um sich strategisch gut aufzustellen: Welchen betriebsspezifischen Sinn macht es beispielsweise, die Biogasanlage nach den 20 Jahren weiterzuführen? Wieviel soll jetzt oder in den nächsten Jahren in Technik investiert werden? Was bedeuten die neuen Anforderungen wie 170-N-Dünger, 150 Tage Verweilzeit im gasdichten System und maximal 50 beziehungsweise 44 % Maiseinsatz für die Anlage? Welche Chancen und Risiken liegen in der Ausschreibung, welcher Betrag soll geboten werden? Wie geht man mit der neuen Festlegung der Höchstbemessungsleistung auf 50 % der installierten Leistung während des Ausschreibungszeitraums um? Macht es Sinn, jetzt noch Fördermittel für eine bereits flexibilisierte Anlage zu beantragen?

Bezuschusst werden alle Beratungen, die von Sachverständigen gemacht werden, die in der Expertenliste für Förderprogramme des Bundes geführt sind. Eine Liste mit Beratern finden Sie unter www.energie-effizienz-experten.de.

Zuschüsse nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) fördert generell Anlagen, die mit Bioenergie – also auch Biogas – betrieben werden. Nach wie vor ist das EEG das zentrale Instrument für den Ausbau der Erneuerbaren Energien. Auch, wenn seit seiner Einführung im Jahr 1991 bereits zahlreiche Änderungen vorgenommen wurden, schafft es für Betreiber noch immer ein hohes Maß an Investitionssicherheit. Mit dem EEG 2017 wird zusätzlich installierte Leistung weiterhin mit der sogenannten Flexprämie gefördert. Diese gibt es für Bestandsanlagen bis zu zehn Jahre, maximal jedoch bis zum Ende des ersten 20-jährigen Förderzeitraums. Die Flexprämie ist auf ein deutschlandweites Fördervolumen von 1.350 MW begrenzt, wovon im September 2017 449 MW ausgeschöpft waren.

Neu am EEG 2017 ist die weitgehende Umstellung auf Ausschreibungen im Marktprämienmodell. Das bedeutet: Der anzulegende Wert für die Marktprämie wird im Rahmen eines Bieterverfahrens bestimmt. Wer günstiger bietet, wird zuerst bezuschlagt – und das bis zur Erfüllung des Ausschreibungsvolumens. Alle Bestandsanlagen müssen an den Ausschreibungen teilnehmen, der Gebotshöchstwert liegt bei 16,9 ct/kWh. Neuanlagen sind zum Ausschreibungsmodell verpflichtet, wenn ihre Leistung 150 kW übersteigt.

Neben der Flexprämie gibt es dann auch noch den Flexzuschlag, der im Anschluss an die Flexprämie beantragt werden kann – allerdings trifft dies nur auf Anlagen zu, die nach Auslaufen des EEG in die Ausschreibung gehen.

Zuschüsse für Wärmespeicher

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) fördert die in BHKWs verwendete Technik.

Das kommt Betreibern zugute, da auf sie im Zuge einer Anlagenflexibilisierung oft hohe Kosten zukommen, beispielsweise durch einen dann benötigten großen Wärmespeicher. Solche Puffer, aber auch Nahwärmenetze und Rohbiogasleitungen können durch die KfW mit langfristigem, zinsgünstigem Darlehen mit Tilgungszuschüssen aus Bundesmitteln gefördert werden. So wird etwa ein Wärmespeicher mit 250 € je m3 Speichervolumen gefördert, ab 50 m3 gilt: maximal 30 % der Nettoinvestitionskosten. Die genauen Fördervoraussetzungen sind gesetzlich geregelt. Der Antrag auf Zulassung einer Förderung durch die KfW muss vor Beginn des Vorhabens über die Hausbank gestellt werden.

Zusätzlich zu den Zuschüssen durch die KfW steht ein zweiter Fördertopf zur Verfügung: Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) fördert ebenfalls Wärmenetze und Wärmespeicher. Dieser Zuschuss ist wiederum im KWK-Gesetz geregelt. Die genauen Fördervoraussetzungen sind ebenfalls gesetzlich festgelegt.

Die Kombination beider Fördermittel ist inzwischen nicht mehr erlaubt. Eine Förderung der KfW kann der Betreiber nur erhalten, wenn er keine Förderung durch das BAFA erwartet.
Sowohl KfW als auch BAFA bieten hierfür Beratungen an, außerdem ist es empfehlenswert, die Beantragung der Mittel eng mit der eigenen Hausbank abzusprechen.

Zuschüsse durch die Bundesländer

Über die Zuschüsse des Bundes hinaus fördern fast alle Bundesländer die Anschaffung und den Betrieb eines BHWKs. Die einzelnen Programme werden regelmäßig weiterentwickelt. Sinnvoll ist es deshalb, sich immer aktuell zu informieren, welche Fördermöglichkeiten Ihr Bundesland Ihrem Unternehmen momentan bietet. In Bayern findet man beispielsweise hier einen Überblick über alle Förderprogramme. Achtung: Erkundigen Sie sich, ob die Förderungen in Ihrem Bundesland auch mit den Programmen von KfW und BAFA kombinierbar sind!

Fazit – und ein erster Ausblick in die Zukunft

Ohne Förderung von Bund und Ländern wären die meisten BHKWs nicht denkbar. Um die Zuschüsse auch tatsächlich zu bekommen, gibt es einige Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen. Damit eine Flexibilisierung erfolgreich abgewickelt wird, müssen beispielsweise alle Vorgaben zur Genehmigung nach dem BImSch-Gesetz, die Vorgaben der Mittelspannungsrichtlinie beim Netzanschluss und alle Meldepflichten gegenüber Bundesnetzagentur und Anschlussnetzbetreiber erfüllt werden. Sämtliche Voraussetzungen, die Sie mit Ihrer Anlage haben müssen, sind auf den Websites von KfW und BAFA nachzulesen.

Beachten sollten Betreiber bei ihrer Planung zudem, dass sich mögliche Investitionen idealerweise noch innerhalb der aktuellen 20-jährigen Vergütung amortisieren. Bei vielen Anlagen wird das EEG zudem noch ein- bis zweimal novelliert werden, bis sich diese für eine Anschlussförderung bewerben können. Generell sollte man sich als BHKW-Betreiber auch möglichst viele Optionen offenlassen, was die weitere Betriebsweise der Biogasanlage angeht – viele Experten prognostizieren, dass Biogas in Zukunft noch einmal deutlich flexibler werden wird.

Es ist und bleibt spannend – packen Sie es an und nutzen Sie jetzt sämtliche Förderungen und Zuschüsse!