Seit dem 03. Juli 2020 ist es klar: Das Kohleausstiegsgesetz ist beschlossene Sache. Für viele Unternehmen und Institutionen aus dem Energiesektor bedeutet das (spätestens jetzt) ein Umdenken. Das gilt auch für Betreiber von KWK-Anlagen. Denn mit dem Kohleausstiegsgesetz kommen gleichzeitig Änderungen des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG). Welche das sind und was das Kohleausstiegsgesetz für den Sektor der alternativen Energiekonzepte bedeutet, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Diese Änderungen gelten 2020 für das KWKG

Noch decken Kohlekraftwerke in Deutschland knapp 30 Prozent (Stand 2019) des Strombedarfs ab. Doch das soll bald Geschichte sein. Bis zum Jahr 2038 hat sich die Bundesrepublik mit dem Kohleausstiegsgesetz das Ziel gesetzt, alle Kohlekraftwerke abzuschalten. Keine Frage, dass alternative Energiekonzepte her müssen, um einen plötzlichen Kollaps des Energiesektors zu verhindern. Nur geht das nicht „einfach so“, denn auch alternative Energien haben einige Anforderungen zu erfüllen, wenn es um die Herstellung und Bereitstellung von Strom und Wärme geht.

Zu finden sind die Anforderungen im KWKG. Im Zusammenhang mit dem Kohleausstiegsgesetz sind dabei ab sofort die folgenden Änderungen wirksam:

  1. Verlängerung der Geltungsdauer des KWK-Gesetzes
  2. Einschränkung der jährlichen Förderung
  3. Beschränkung der Zuschlagsgewährung bei Entfall der EEG-Umlage
  4. Neue Boni – aber nur für KWK-Anlagen über 1 MW
  5. Neuregelung Kumulierungsverbot
  6. Neufassung der Regelung bei negativen Stundenkontrakten
  7. Veränderungen bei der Förderung von Wärme- und Kältenetzen
  8. Rückwirkendes Inkrafttreten

Was genau sich hinter den einzelnen Punkten verbirgt, zeigt Ihnen die folgenden Auflistung.

1. Verlängerung der Geltungsdauer des KWK-Gesetzes

Mit der neuer Fassung des KWKG wurde die Geltungsdauer des KWK-Gesetzes bis 31.12.2029 verlängert. Zudem wurde der gesamte Förderdeckel von 1,5 auf 1,8 Milliarden Euro pro Kalenderjahr neu festgesetzt

2. Einschränkung der jährlichen Förderung im KWKG 2020

Für Anlagen, die außerhalb der Ausschreibung liegen, werden die jährlich vergüteten Vollbenutzungsstunden schrittweise reduziert. Dabei gilt folgende Stafflung:

  • ab 2021: 5.000 Vbh
  • ab 2023: 4.000 Vbh
  • ab 2025: 3.500 Vbh

3. Beschränkung der Zuschlagsgewährung bei Entfall der EEG-Umlage

Muss eine KWK-Anlage gemäß den Paragraphen 61e bis 61g des EEG 2017 sowie den Übergangsbestimmungen (Paragraph 104 Absatz 4 EEG) keine oder eine auf 20 Prozent des Regelsatzes geminderte EEG-Umlage bei Eigenversorgung entrichten, so entfällt wegen der durch das Kohleausstiegsgesetz bestimmten Änderungen des KWKG der Zuschlag für KWK-Strom, der in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird.

4. Neue Boni im KWKG 2020

Für Anlagen mit einer Leistung von mehr als 1 MWel gelten durch das Kohleausstiegsgesetz und die damit zusammenhängenden Änderungen im KWKG folgende neue Boni:

  • für innovative erneuerbare Wärme

Dieser Bonus gilt rückwirkend am dem 01.01.2020 und gestaltet sich abhängig vom Anteil innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme einer KWK-Anlage. Dabei reicht er von 0,4 Cent/kWh KWK-Strom bei 5 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme bis hin zu 7 Cent/kWh bei einem 50%-igen Wärmeanteil.

  • für elektrische Wärmeerzeuger

Befindet sich eine KWK-Anlage nicht in der Südregion, kann sie einen Bonus für elektrische Wärmeerzeuger erhalten. Dabei muss die Wärmeleistung der KWK-Anlage komplett mit einem fabrikneuen elektrischen Wärmeerzeuger bereitgestellt werden. Der Wärmeerzeuger muss zudem in der Lage sein, mindestens 80 % der Wärmeleistung der KWK-Anlage bereitstellen zu können. Ein Bonus in Höhe von 70 Euro je Kilowatt thermischer Leistung gibt es nur, wenn der elektrische Wärmeerzeuger mindestens 80 Prozent der maximalen KWK-Wärmeleistung erzeugt.

  • der Kohleersatz-Bonus

Diesen einmalig ausgezahlten Bonus können KWK-Anlagen erhalten, die ihre Energie in das gleiche Wärmenetz einspeisen, in welche die zu ersetzende Kohle-KWK-Anlage ihre Wärme abgegeben hat. Wie hoch der Bonus ist, richtet sich nach dem Datum, an dem die zu ersetzende Anlage den Dauerbetrieb aufgenommen hat. Dabei gilt: Je älter die zu ersetzende KWK-Anlage, desto höher der Betrag pro kWel. Und gleichzeitig: Je später die neue Anlage den Betrieb aufnimmt, desto geringer der Bonus.

So würde es für eine zu ersetzende Anlage, die ihren Betrieb nach Dezember 1994 aufgenommen hat, und eine neue Anlage, die noch vor Dezember 2022 läuft, 390 €/kWel geben. Für eine alte Anlage, die nach 1974 und vor 1985 den Betreib aufgenommen hat, und eine neue Anlage, die ihren Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2025 begonnen hat, würde es nur 5 €/kWel geben.

  • der Südbonus

Um vom Südbonus profitieren zu können, muss die KWK-Anlage in der Lage sein, auch in Zeiten ohne Nutzwärmebedarf in voller Höhe der elektrischen Wirkleistung Strom zu erzeugen. Der Bonus ist in diesen Fällen als Einmalzahlung in Höhe von 60,- Euro je Kilowatt elektrischer KWK-Wirkleistung zu verstehen. Förderberechtigt sind dabei alle Vorhaben, die nach dem 31. Dezember 2019 mit dem Bau begonnen haben (Inkrafttreten rückwirkend).

5. Neuregelung des Kumulierungsverbots

Das Kumulierungsverbot der nach dem KWKG gewährten Zuschläge und Boni mit Investitionszuschüssen bleibt auch nach Inkrafttreten des Kohleausstiegsgesetzes bestehen. Die soll zukünftig allerdings nicht gelten, soweit für einzelne Komponenten einer KWK-Anlage oder eines innovativen KWK-Systems eine Investitionsförderung nach zwei explizit im Gesetz genannten Förderrichtlinien gewährt wurde. Ähnlich wie bei der Anrechnung von Investitionen bei der vollständigen Energiesteuer-Entlastung (EnergieStG) muss die gewährte Förderung in diesen Fällen auf die gewährte Förderung im KWKG angerechnet werden.

6. Neufassung der Regelung bei negativen Stundenkontrakten

Für Zeiträume, in denen der Stundenkontrakt am Spotmarkt der Strombörse negativ ist oder bei null liegt, entfällt der Anspruch auf Zahlung von Zuschlägen. Alle in diesen Zeiten produzierten Strommengen werden in Zukunft nicht mehr in Form zuschlagsberechtigter Vollbenutzungsstunden gutgeschrieben. Damit entfällt die Förderung für diese Strommengen komplett. Ziel ist es, einen erhöhten Anreiz zu schaffen, damit Betreiber ihre KWK-Anlagen systemdienlicher fahren.

7. Veränderungen bei der Förderung von Wärme- und Kältenetzen

Mit dem Kohlausstiegsgesetz gilt: Die Inbetriebnahme des neuen oder ausgebauten Wärmenetzes muss bis zum 31.12.2029 erfolgen. Der Fördersatz ist nun unabhängig vom Leitungsdurchmesser und hat folgende Bedienungen: Bei einem Anteil von 50 Prozent Wärme aus einer Kombination von KWK, erneuerbaren Energien und Abwärme (Mindestanteil KWK 10 Prozent) entspricht der Zuschlag 30 Prozent der Investitionskosten. Bei einem Anteil von 75 Prozent Wärme aus einer Kombination von KWK, erneuerbaren Energien und Abwärme entspricht der Zuschlag 40 Prozent der Investitionskosten. Dabei soll der Anteil aus KWK-Wärme oder die Kombination aus KWK-Wärme und EE-Wärme (inklusive industrieller Abwärme) im Wärmenetz nicht mehr wie bisher 50 Prozent, sondern 75 Prozent betragen. Der Fördersatz ist dabei unabhängig vom Durchmesser der Anlage.

8. Rückwirkendes Inkrafttreten

Die durch das Kohleausstiegsgesetz geltenden Änderungen des KWKG treten hinsichtlich einiger Paragraphen rückwirkend zum 01.01.2020 in Kraft. Konkret betrifft das unter anderem die neuen Boni für innovative erneuerbare Wärme und den Südbonus sowie die Beschränkung der maximalen jährlichen Förderdauer.

Sie haben noch Fragen zum Kohleausstiegsgesetzt und den Neuerungen des KWKG? Planen Sie mit uns Ihre BHKW-Anlage und lassen Sie sich fachmännisch zum KWKG beraten.