Schon wieder Aufregung in der Energiebranche! Kaum sind die ersten Unsicherheiten über die Novellen des KWKG und des EEG beseitigt, zeigen sich auch schon die ersten Auswirkungen. Denn seit kurzem sind die Ergebnisse der KWK-Ausschreibung vom Juni 2021 bekannt. Sie zeigen, welche Folgen die neuen Vorgaben des KWKG 2020 haben, die festlegen, dass für KWK-Anlagen neuerdings die Teilnahme an einer Ausschreibung ab 500 kWel verpflichtend ist. 

Wie die konkreten Ergebnisse der Ausschreibung vom 01. Juni 2021 aussehen, worin der Zusammenhang zur aktuellen Gesetzesänderung besteht und welche Folgen und Vorteile diese neue verpflichtende Teilnahme an einer Ausschreibung ab 500 kWel für Anlagenbetreiber hat, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Ausschreibung ab 500 kWel – das sollten Anlagenbetreiber zwingend wissen

1. Wer ist nach aktuellem Stand ausschreibungspflichtig?

Während bisher nur KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung ab 1.000 kWel bzw. 1 MW ausschreibungspflichtig waren, ist diese Grenze seit dem 01. Januar 2021 herabgesetzt. Das bedeutet: An der ersten Ausschreibungsrunde im Juni 2021 galt für Anlagen eine Pflicht zu Ausschreibung ab 500 kWel elektrischer Leistung. Der feste Förderzuschlag nach KWKG für Anlagen von 500 kWel bis 999 kWel entfällt damit komplett. Wer sich mit seiner Anlage also im Leistungssegment von 500 kWel bis 50 MW bewegt, muss sich seinen Förderzuschlag ab sofort im Rahmen einer Ausschreibung sichern.

2. Welche Folgen hat die Pflicht zur Ausschreibung ab 500 kWel?

Die Zeiten, in denen kleinere KWK-Anlagen mit weniger elektrischer Leistung von festen Fördersummen profitieren konnten, sind mit der neuen Pflicht zur Ausschreibung ab 500 kWel weiter eingeschränkt. Für sie gilt es jetzt, sich im Wettbewerb mit anderen Anlagenbetreibern einen Ausschreibungszuschlag der Bundesnetzagentur (BNetzA) zu sichern. Das bedeutet, sie müssen sich im Rahmen einer Ausschreibung für eine KWK-Zuschlagszahlung präqualifizieren. Und das hat einige weitere Folgen.

So müssen Anlagenbetreiber, die ab sofort zur Ausschreibung ab 500 kWel verpflichtet sind, strengere Fördervorgaben der KWK-Ausschreibungsverordnung erfüllen. Die wohl wichtigsten Punkte sind unter anderem, dass eine Eigenversorgung mit dem selbstproduzierten Strom ausgeschlossen ist und die Anlage für maximal 3.500 Vollbenutzungsstunden im Jahr die Vergütung nach dem KWKG erhält.

3. Was bedeutet das für Betreiber von kleineren KWK-Anlagen?

Zunächst führt die neue Pflicht zur Ausschreibung ab 500 kWel für Anlagenbetreiber zu einem deutlich höheren administrativen Aufwand. Denn für sie gilt es nicht nur, organisatorische Themen zu berücksichtigen, um an den zweimal pro Jahr stattfindenden Ausschreibungsterminen (01. Juni und 01. Dezember) alle erforderlichen Unterlagen beisammen zu haben. Gleichzeitig müssen sie in diesem Zusammenhang nämlich auch für die Einhaltung aller formellen Anforderungen zur Teilnahme an der Ausschreibung sorgen. Dazu gehört zum Beispiel

  • dass nur Gebote für KWK-Anlagen mit einem Standort im Bundesgebiet zulässig sind,
  • dass für jedes Gebot eine Sicherheit in Höhe von 70 € pro Kilowatt elektrischer Leistung zu zahlen ist
  • und dass pro Anlage nur ein Gebot abgegeben werden kann.

Hinzu kommt, dass jede Anlage, die die Pflicht zur Ausschreibung ab 500 kWel erfüllen muss, vorab eine Zulassung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) benötigt. Zudem ist es erforderlich, dass sie über einen Wärmetransformationsplan verfügt und alle Meldepflichten, wie zum Beispiel den Eintrag in das Marktstammdatenregister (MaStR), erfüllen muss. Auch das bedeutet für neu ausschreibungspflichtige Anlagenbetreiber einen erheblichen Mehraufwand, um letztendlich eine Förderung zu erhalten.

Vorteile der Ausschreibung ab 500 kWel

Neben all den Hürden, die überwunden werden müssen, gibt es im Vergleich zum festen Zuschlag aber den Vorteil der höheren Einspeisevergütung. Anlagenbetreiber können nämlich einen zulässigen Höchstwert von 7 Cent pro kWh in der Ausschreibung bieten. Die kumulierte feste Einspeisevergütung im alten KWKG lag für die Leistungsklasse von 500 bis 1.000 kWel hingegen bei „nur“ 4,7 bis 5 Cent pro kWh.

Deutlich überzeichnet – diese Folgen hatte die Gesetzesänderung für die Ausschreibung im Juni 2021

Für KWK-Anlagen hatte die neue Pflicht zur Ausschreibung ab 500 kWel vor allem eine Folge: Das Ausschreibungssegment war deutlich überzeichnet. Bei den KWK-Anlagen entfielen auf die ausgeschriebene Menge von 58,533 MW insgesamt 16 Gebote, deren Volumen zusammen bei 111,575 MW lag. Nachdem ein Gebot wegen formaler Mängel nicht teilnehmen konnte, erhielten 13 der übrigen 15 Gebote einen Zuschlag. Ihr Volumen lag dabei bei 57,849 MW. Die Zuschlagswerte reichten von 3,90 Ct/kWh bis 7,00 Ct/kWh, der durchschnittliche mengengewichtete Zuschlagswert bei 5,64 Ct/kWh.

Ähnlich sehen die Ergebnisse im Bereich der iKWK-Anlagen aus. Auch hier war die Ausschreibung überzeichnet. So wurden auf die ausgeschriebene Menge von 25,896 MW neun Gebote mit einem Volumen von 28,934 MW eingereicht. Nachdem ein Gebot aus formellen Gründen nicht teilnehmen konnte, verteilten sich die Zuschläge auf sieben Gebote. Dabei lagen die Werte zwischen 10,50 Ct/kWh und 11,78 Ct/kWh. Der durchschnittliche mengengewichtete Zuschlagswert beträgt 11,57 Ct/kWh. Ein Gebot bekam keinen Zuschlag, weil es die ausgeschriebene Menge zum größeren Teil überstiegen hatte. So wurde diese mit 25,372 MW nur teilweise ausgeschöpft.

Mehr Gebote führen zu Überzeichnungen

Die Ergebnisse der Ausschreibung im Juni 2021 zeigen damit vor allem eines: Die neue Pflicht zur Ausschreibung ab 500 kWel treibt nicht nur die Anzahl der Gebote und die Gebotsmenge in die Höhe, sondern sorgt auch dafür, dass sich die ausgeschriebenen Mengen nicht unbedingt komplett ausschöpfen lassen. Neben der erhöhten Einspeisevergütung müssen sich Anlagenbetreiber nun auf mehr Bürokratie und einem deutlich größeren administrativen Aufwand in einem hart umkämpften Wettbewerb einstellen.