Dass sich die Corona-Pandemie auf die Fristen der Flexibilitätsprämie für Betreiber von Biogasanlagen auswirkt, war sicher nur eine Frage der Zeit. Das ist aktuell geschehen – und zwar im positiven Sinne. Mit der vom Bundestag Mitte Mai geplanten Verabschiedung der Mini-EEG-Novelle und der am 15. Mai durch den Bundesrat verabschiedeten Gesetzesänderung tritt u.a. eine Fristverlängerung für die Beantragung der Flexibilitätsprämie in Kraft. Was dies für Sie als Anlagenbetreiber bedeutet und was Sie allgemein wissen müssen, um die Flexibilitätsprämie jetzt noch beantragen zu können, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Die Flexibilitätsprämie – von mehr Planbarkeit profitieren

Schon seit 2012 gilt in Deutschland das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Dieses sieht eine staatliche geförderte Flexibilisierung von Biogasanlagen mit der sogenannten Flexibilitätsprämie vor. Dahinter steckt die Idee, dass Blockheizkraftwerke überbaut werden sollen, damit sie in Zeiten erhöhten Bedarfs zusätzlich installierte Leistungen einspeisen können. Bei weniger Bedarf werden sie dann stundenweise nur in Teillast gefahren beziehungsweise ruhen ganz. Für Betreiber von BHKW-Anlagen bedeutet das einen finanziellen Profit durch die flexible Bereitstellung erneuerbarer Energien.

Erst Mitte 2019 gab es eine Verlängerung der Übergangsfrist von zwei auf sechzehn Monate ab Erreichen des so genannten „Flexdeckels“. So sollten Anlagenbauer und -betreiber mehr Planungssicherheit bei der Flexibilisierung bekommen. Zugleich wurde in diesem Zusammenhang die Deckelung auf 1.000 MW abgesenkt. Nicht einmal ein Jahr später kommt jetzt die zweite Fristverlängerung der Flexibilitätsprämie: von 16 auf 24 Monate!

Grund für die Fristverlängerung ist die Corona-Pandemie. Diese hatte sich bis dato bereits negativ auf die Realisierung zahlreicher Flexibilisierungsprojekte ausgewirkt. Die verlängerte Frist soll die entstandenen Probleme auffangen. Das heißt also: Die Frist, in der ein Anlagenbetreiber ab Erreichen des Deckels den Anspruch an die Flexibilitätsprämie bei der Bundesnetzagentur anmelden muss ist, wurde inklusive Inbetriebnahme und Umweltgutachten aktuell auf 24 Monate verlängert.

Diese neuen Fristen gelten ab sofort!

Prognosen sagten 2018 voraus, dass die zur Deckelung benötigte Summe von 1.000 MW im Frühjahr 2019 erreicht sein werde und dass der Flexdeckel dann voll sei. Diese Voraussage verschob sich jedoch nach hinten, in Richtung Spätsommer. Damit ist der Deckel aktuell schon voll – und die 24 Monate Verlängerung werden besonders relevant. Denn innerhalb dieser zwei Jahre können Anlagenbetreiber noch jedes ihrer Flex-Projekte zum Abschluss bringen. Und das, ohne finanzielle Nachteile befürchten zu müssen.

Der Termin des letztmaligen Anspruchs der Flexibilitätsprämie hat sich somit vom 30.11.2020 auf den 31.07.2021 verlängert.

Gerade vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie ist das besonders wichtig – hat diese doch zu Lieferengpässen und Personalausfall geführt. Dank der Fristverlängerung der Flexibilitätsprämie müssen Anlagenbetreiber jetzt nicht unverschuldet einen Verlust ihres EEG-Zuschlags hinnehmen. Zudem minimiert die Verlängerung das Risiko, dass Biogasanlagen insolvent gehen, weil die Flexibilisierungsmaßnahmen nicht rechtzeitig fertig werden.

Jetzt loslegen und die Flexibilitätsprämie nutzen!

Für Anlagenbauer und -betreiber bedeutet das: Sie können auch anspruchsvolle Projekte noch erfolgreich realisieren. Es bleibt noch genug Zeit für den Bau sowie die Inbetriebnahme einer BKHW-Anlage. Außerdem ist der Zubau während der Übergangszeit nicht gedeckelt.

Beantragen kann die Flexibilitätsprämie, wer eine flexible Neuanlage plant, eine bestehende Biogasanlage überbaut oder eine Bestandsanlage hat, die bauseits bereits über die nötige Flexibilität verfügt, etwa durch ein zusätzliches Blockheizkraftwerk oberhalb der Bemessungsleistung oder durch einen ausreichenden Gasspeicher.

Sie haben noch Fragen zu den neuen Fristen der Flexibilitätsprämie? Planen Sie mit uns Ihre BHKW-Anlage und lassen Sie sich fachmännisch zum Thema beraten.